Satzung
CDU-Verband Brüssel-Belgien A.s.b.l.
Artikel 1 (Name):
(1) Der Verband führt den Namen „Christlich Demokratische Union Deutschlands Verband Brüssel-Belgien“, „Union Chrétienne Démocrate d’Allemagne Section Bruxelles -Belgique“, „Christelijke Demokratische Vereniging Duitsland Sectie Brussel -Belgie“, die Kurzbezeichnung lautet „CDU-Verband Brüssel-Belgien“.
(2) Dem Namen müssen stets die Wörter „Verband ohne Erwerbszweck“ („association sans but lucratif“), abgekürzt „ASBL“, oder „vereniging zonder winstoogmerk“, abgekürzt „VZW“ beigefügt werden.
(3) Der Verband behält sich das Recht vor, die Kurzbezeichnung „CDU-Verband Brüssel-Belgien“ in allen Urkunden, Rechnungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und anderen durch den Verband abgefassten Schriftstücken zu verwenden.
Artikel 2 (Sitz):
Der Sitz des Verbands befindet sich in 1040 Brüssel, Rue d’Arlon 67. Der Verband gehört zum Gerichtsbezirk von Brüssel. Der Vorstand ist berechtigt, den eingetragenen Sitz des Verbandes an einen anderen Ort dieses Gerichtsbezirks zu verlegen. Alle durch das Gesetz über die ASBL vorgeschriebenen Schriftstücke werden in der Akte der Gerichtskanzlei des Handelsgerichts des vorgenannten Gerichtsbezirkes hinterlegt.
Artikel 3 (Aufgabe):
(1) Als Vertretung der deutschen politischen Partei „Christlich Demokratische Union Deutschlands“, abgekürzt „CDU“, in Belgien verfolgt der CDU-Verband Brüssel-Belgien das Ziel, das Gedankengut der „CDU“ über seine Organe zu verbreiten, um ihre Ideen bei seinen Mitgliedern sowie bei belgischen und europäischen politischen Parteien oder Parlamentsfraktionen einzubringen.
(2) Der Verband hat insbesondere zum Ziel, den Gedankenaustausch seiner Mitglieder über Fragen der europäischen Politik und ihre Auswirkungen in Belgien und Deutschland zu fördern.
(3) Der Verband ist berechtigt, zur Umsetzung seines Verbandszwecks Eigentum und Sachenrechte zu erwerben, Verträge abzuschließen, insbesondere zu mieten und zu vermieten und finanzielle Mittel anzunehmen.
Artikel 4:
Der Verband wird auf unbestimmte Dauer gegründet.
Artikel 5 (Mitgliedschaftsvoraussetzungen):
(1) Der Verband besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern. Dem Verband können daneben auch außerordentliche Mitglieder angehören. Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Anschauungen und Ideen der CDU zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Belgien hat. Es darf weder Mitglied einer anderen deutschen oder ausländischen politischen Partei oder einer gegen die CDU gerichteten Wählergruppe sein. Davon unberührt bleibt eine Mitgliedschaft in der Europäischen Volkspartei und/oder einer ihrer Mitgliedsparteien.
(3) Außerordentliche Mitglieder können insbesondere deutsche Staatsangehörige werden, die sich vorübergehend in Belgien aufhalten oder arbeiten und gleichzeitig Mitglied einer Gliederung der CDU in Deutschland sind. Für außerordentliche Mitglieder gelten Rechte und Pflichten nur, soweit diese ausdrücklich in der Satzung festgelegt wurden. Die sie betreffenden Satzungsbestimmungen können geändert werden, ohne dass die ordentlichen Mitglieder hierzu angehört werden oder zustimmen müssen.
Artikel 6 (Aufnahmeverfahren):
(1) Die Aufnahme als Mitglied des Verbands erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich unter Angabe von Name, Vorname und Adresse erfolgen. Ferner sind die Gründe für die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied anzugeben.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung und teilt seine Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss begründet werden. In diesem Fall kann der Bewerber innerhalb eines Monats Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Artikel 7 (Mitgliedsrechte):
Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. An den Sitzungen des Vorstands können zwei außerordentliche Mitglieder beratend teilnehmen, die hierzu aus ihrer Mitte gewählt werden. Das Recht zur Mitwirkung an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und satzungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über Satzungen und Finanzen des Verbandes, steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
Artikel 8 (Beitragspflicht):
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat persönlich Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dem monatlichen Bruttoeinkommen. Im Übrigen gilt die Beitragtabelle der CDU Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung. Der Mindestbeitrag beträgt jährlich 60 Euro.
(2) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft im Verzug ist.
(3) Außerordentliche Mitglieder sollen die Arbeit des Verbandes zur Kostendeckung mit einem Betrag von jährlich 50 Euro unterstützen. Artikel 9 (Beendigung der Mitgliedschaft):
Artikel 9 (Beendigung der Mitgliedschaft):
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Artikel 10 (Austritt):
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam.
Artikel 11 (Verhaltenspflicht und Ordnungsmaßnahmen) :
(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Verbands sind verpflichtet,
sich an die Satzung des Verbands sowie an die Entscheidungen seiner Organe zu halten und den Interessen des Verbands und seiner Organe nicht zu schaden.
(2) Durch den Vorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber den Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder ihre Grundsätze verstoßen.
(3)Ordnungsmaßnahmen sind:
a)Verwarnung
b)Verweis
c)Enthebung von Parteiämtern
d)Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
Artikel 12 (Parteiausschluss):
(1) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands des Verbandes und nach Beschluss des Parteigerichts. Für den Ausschluss ist die Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, insbesondere bei erheblichen Verstößen gegen Artikel 11 Abs. 1 und einer Verletzung der Verpflichtungen gegenüber dem Verband im Hinblick auf die Finanzen und/oder die Verwaltung trotz schriftlicher Warnung, kann der Vorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Parteiausschluss ausschließen. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied per Einschreiben mitgeteilt.
Artikel 13 (Rechtsfolgen von Austritt und Parteiausschluss):
Ein Mitglied, das aus dem Verband ausgetreten ist oder ausgeschlossen wurde, sowie seine Rechtsnachfolger sind am Vermögen des Verbands nicht mehr beteiligt und haben kein Recht auf Rückerstattung oder Entschädigung gezahlter Beiträge oder Zuwendungen.
Artikel 14 (Organe):
Organisationsstufen des Verbandes sind:
a) Vorstand,
b) Mitgliederversammlung.
Artikel 15 (Vorstand):
(1) Der Vorstand leitet den Verband. Er ist zuständig für:
die Entwicklung der politischen Initiativen des Verbands,
Entscheidungen über Ausgaben,
die Umsetzung der durch die CDU in Deutschland getroffenen Entscheidungen in Belgien,
die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und anderer Sitzungen,
die Information seiner Mitglieder über die Arbeit des „CDU Verbandes Brüssel–Belgien“
und alle anderen Fragen mit Ausnahme der Bereiche, die durch das Gesetz ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand kann Verfügungsgeschäfte vornehmen. Hierzu zählen insbesondere Veräußerungen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die Aufnahme und Aufhebung von Hypotheken, Krediten oder Anleihen sowie alle kommerziellen und Bankgeschäfte.
(3) Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Geschäftsführer
d) mindestens vier weitere Vorstandsmitglieder.
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Der Geschäftsführer oder ein anderes Mitglied des Vorstands nimmt zugleich die Aufgabe des Schatzmeisters wahr.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden in jedem zweiten Kalenderjahr durch die Mitgliederversammlung gewählt; Wiederwahl ist möglich. Sie können jederzeit durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder aufgrund Austritt, Abwahl, Rücktritt oder Ablauf der Amtszeit die gesetzliche Mindestzahl unterschreitet, bleibt die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder hiervon unberührt.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Dieser leitet die Sitzungen. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall durch den Geschäftsführer vertreten.
(6) Für Beschlüsse des Vorstandes ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, Telegramm, Telefax oder auf elektronischem Weg gefasst werden. Dieses gilt nicht für die Erstellung des Jahresabschlussberichts.
(8) Für jede Sitzung erstellt und unterzeichnet der Geschäftsführer Berichte, die in ein dafür vorgesehenes Register eingetragen werden. Einzureichende Auszüge aus den Berichten sowie alle anderen Schriftstücke werden durch den Geschäftsführer ordnungsgemäß unterzeichnet.
(9) Der Verband wird durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsführer vertreten. Die im Namen des Vorstands handelnden Vorstandsmitglieder brauchen Dritten keine Nachweise oder Genehmigungen für ihre Vertretungsbefugnis zu erbringen. Der Vorstand bestimmt auch die Dauer der Bevollmächtigung. Die Vollmacht kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand widerrufen werden.
Artikel 16 (Mitgliederversammlung):
(1)Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Verbandes an. Außerordent-liche Mitglieder nehmen nur beratend teil.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall durch den Geschäftsführer geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Wahl und Abberufung des Vorstands;
Änderungen der Satzung;
die Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer und die Festlegung ihrer eventuellen Vergütung;
die Entlastung der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer;
die Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlussberichts;
die Auflösung des Verbands;
die Umwandlung des Verbands in eine Gesellschaft mit Erwerbszweck.
(4)Die Mitgliederversammlung wird immer dann einberufen, wenn das Ziel oder das Interesse des Verbands es erforderlich machen, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. Ort und Datum der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand bestimmt, wobei sie vor dem 30. Juni des Jahres stattfinden muss. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf acht Tage abgekürzt werden. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Einladung kann per einfachen Brief oder E-Mail erfolgen. Die Einladung wird durch den Vorsitzenden unterzeichnet. Art. 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie muss Datum, Uhrzeit und Ort der Mitgliederversammlung enthalten.
(5) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt. Ein Vorschlag zur Tagesordnung, der von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder unterzeichnet ist, ist bei deren Festlegung zu berücksichtigen.
Artikel 17 (Geschäftsführung):
Dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Geschäfte. Der Geschäftsführer kann im Zweifel alle Rechtsgeschäfts wahrnehmen, die der ihm zugewiesene Aufgaben- und Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Artikel 18 (Mitgliederlisten):
Alle Mitglieder können Einsicht in das Mitgliederverzeichnis am Sitz des Verbandes, wie auch in alle Berichte und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Personen, die mit oder ohne Verwaltungsfunktion, einen Auftrag des Verbands oder in seinem Namen ausführen, sowie in alle Buchungsunterlagen des Verbands nehmen. Hierzu richten sie einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, mit dem sie Datum und Uhrzeit der Einsichtnahme in die Unterlagen und Akten vereinbaren. Diese dürfen nur an dem Ort ihrer Hinterlegung eingesehen werden. Dritte haben das Recht, die Berichte der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu nehmen. Die Bestimmungen des Datenschutzes werden gewahrt.
Artikel 19 (Haushalt):
(1)Das Haushaltsjahr des Verbands beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2)Der Vorstand bereitet die Jahresabschlussberichte und Haushaltspläne vor und legt sie der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Nach Genehmigung des Jahresabschlussberichts und des Haushaltsplans entscheidet die Mitgliederversammlung in einer gesonderten Abstimmung über die Entlastung des Vorstands und gegebenenfalls der Rechnungsprüfer.
(3) Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass die Jahresabschlussberichte und andere im Gesetz über die ASBL genannten Schriftstücke innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer
Genehmigung in der Gerichtskanzlei des Handelsgerichts oder, wenn durch das Gesetz so gefordert, in der Belgischen Nationalbank hinterlegt werden.
Artikel 20 (Rechnungsprüfer):
(1) Ist der Verband aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet, werden mit der Prüfung der Finanzlage, der Jahresabschlussberichte, der Übereinstimmung mit dem Gesetz über die ASBL sowie des Stands der in den Jahresabschlussbericht aufzunehmenden Geschäftsvorgänge ein oder mehrere Rechnungsprüfern beauftragt. Diese müssen der Rechnungsprüfungsgesellschaft (Institut des réviseurs d’entreprises) angehören. Die Mitgliederversammlung legt die Zahl der Rechnungsprüfer sowie ihre Vergütung fest. Die Rechnungsprüfer werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer haben gemeinsam und einzeln unbegrenztes Recht auf Prüfung aller Geschäftsvorgänge des Verbands. Sie können vor Ort Einsicht in die Bücher, den Schriftverkehr, die Berichte und allgemein in alle Unterlagen des Verbands nehmen.
Artikel 21 (Abstimmungen und Beschlüsse):
(1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen dieser Satzung oder des Gesetzes über die ASBL ist für Beschlüsse und Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Satzungsänderungen können nur beraten und beschlossen werden, wenn sie in der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt vermerkt sind und mindestens Zweidrittel der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bertreffen Satzungsänderungen den Gründungszweck, bedürfen sie zu ihrer Verabschiedung einer Mehrheit von Vierfünfteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Für einen Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
(4) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands des Verbandes sowie die Wahlen der Delegierten für den Bundesparteitag sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Artikel 22 (Auflösung):
(1) Abgesehen von Fällen der gerichtlichen und der zwangsweisen Auflösung kann nur die Mitgliederversammlung die Auflösung gemäß dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren beschließen.
(2) Im Fall einer freiwilligen Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung oder in Ermangelung dieser das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren. Sie legt auch ihre Befugnisse sowie die Bedingungen der Liquidation fest.
(3) Bei Auflösung des Verbandes fällt das verbleibende Vermögen an die Europäische Volkspartei A.i.s.b.l.
Artikel 23 (ASBL-Gesetz, ergänzendes Recht):
(1) Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, sind das Gesetz über die ASBL vom 27. Juni 1921 oder die Rechtsvorschriften, die dieses Gesetz nach der Gründung des Verbands ändern, sowie die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, unmittelbar anzuwenden. Gleiches gilt für die jeweils gültigen Bestimmungen des Statuts der CDU, der Finanz- und Beitragsordnung (FBO), der Parteigerichtsordnung (PGO) und der Geschäftsordnung der CDU sowie die auf deren Grundlage beschlossenen Bestimmungen.
(2) Hinsichtlich der Annahme unentgeltlicher Zuwendungen unter Lebenden, Handschenkungen und Erbschaften nach Art. 16 des Gesetzes über die ASBL finden die Bestimmungen der FBO, insbesondere über Spendenrichtlinien, wegen ihres restriktiveren Regelungsgehalts vorrangig Anwendung.